Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sorgt dafür, dass die im Datenschutzgesetz verankerten Leitplanken eingehalten werden. Ausserdem berät er Privatpersonen und Bundesorgane im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der EDÖB soll also informieren und sensibilisieren, aber auch einschreiten, wenn Inhaber von Datensammlungen die Grundsätze des Datenschutzes nicht einhalten (siehe auch EDÖB - Datenschutz).
Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2)Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Der Datenschutz ist also dazu da, die Informationen zu einzelnen Personen zu schützen. Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn wann, wo und wem bekanntgegeben werden.
Wichtig:
Wenn wir Informationen über andere Personen ungefragt ins Netz stellen, verletzen wir deren Privatsphäre und verstossen gegen das Datenschutzgesetz.
Der Datenschutz achtet darauf, dass immer nur so viele persönliche Daten wie nötig und so wenig persönliche Daten wie möglich gesammelt und bearbeitet werden. Jeder Mensch hat zudem das Recht Einsicht in die Daten zu erhalten, welche über ihn erfasst werden.
Art. 281B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 1. Grundsatz II. Gegen Verletzungen 1. Grundsatz 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Siehe ausserdem: Art. 28a ff. ZGB zum Schutz der Persönlichkeit
Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. (…) Art. 4 Grundsätze 1Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. 2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. 4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein. 5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen
Art. 3 Begriffe c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1 die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3 Massnahmen der sozialen Hilfe, 4administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen Anpassung im neuen Datenschutzgesetz Im neuen Datenschutzgesetz (DSG) sollen, neben den bisherigen, auch biometrische und genetische Daten sowie Persönlichkeitsprofile als besonders schützenswerte Personendaten gelten.
Ab Herbst 2023 gilt ein neues Datenschutzgesetz, welches auch das Europäische Datenschutzgesetz berücksichtigt. Ein Totalrevision des Datenschutzgesetzes wurde wegen der Digitalisierung unumgänglich. Vor allem die Transparenz der Datenverarbeitung und die Selbstbestimmung der Personen über Ihre eigenen Daten soll durch dieses neue Gesetz gestärkt werden. Gleichzeitig sollen auch die Datenschutzübereinkommen mit der EU eingebunden und der Datenschutz in Strafsachen mit jener der EU harmonisiert werden.
Vieles des bisherigen Datenschutzgesetzes bleibt erhalten. Das Gesetz verändert (erweitert) sich unter anderem in folgenden Punkten:
Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten (Ziff. 1),
Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse (Ziff. 2), Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Ziff. 5)
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe (Ziff. 6).
Neu gehören folgende Kategorien zu den besonders schützenswerten Personendaten:
Während ein Persönlichkeitsprofil als Ergebnis eines Bearbeitungsprozesses entsteht (= Zusammenstellung von Daten, aus welcher sich ein Bild über wesentliche (Teil-)Aspekte einer natürlichen Person ergibt), umschreibt das Profiling eine Art bzw. Methode der Datenbearbeitung (= automatisierte Bewertung bestimmter Aspekte einer natürlichen Person). Als Profiling gilt gemäss Art. 5 Bst. f nDSG «jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen»
Hier wurden verschiedene Gesetze an die heutigen technologischen Möglichkeiten und die gesellschaftlichen Veränderungen ausgearbeitet.
Für Details siehe hier. Dies ist auch die Quelle der obigen Informationen.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch Martin Steiger, Rechtsprofessor, Zürich
Lesen und studieren Sie das folgende Beispiel. Diskutieren Sie anschliessend die Fragen zu zweit und halten Sie Wichtiges in OneNote fest:
Fall A
Eine Spielgruppenleiterin erstellt auf Whatsapp eine Gruppe mit allen Eltern-Telefonnummern der Kinder, ohne explizite Einwilligung der Eltern. Über diesen Kanal werden auch Fotos und Bilder der Kinder geteilt, wobei auch hier keine explizite Einwilligung der Eltern vorliegt. Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall. Die beiden folgenden Fragen können helfen:
Fall B
Alex ist am Samstag mit Freunden in den Ausgang gegangen. Nach einer exzessiven Nacht stellt Alex am nächsten Morgen fest, dass sein Freund Tim ein Foto von Alex in einer sehr unangenehmen Situation geschossen und auf Facebook geteilt hat. Alex hatte nicht bemerkt, fotografiert zu werden. Das Foto wurde zu diesem Zeitpunkt schon etwa 50-mal angeschaut und kommentiert. Die ganze Geschichte ist Alex sehr unangenehm.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall. Die folgenden Fragen können dabei helfen:
Fall C
Herr und Frau Müller möchte eine neue Heizung im eigenen Einfamilienhaus einbauen lassen. Diese neue Heizung verfügt über ein Wifi-Modul, wodurch das Gerät Daten über das Web verschicken kann. Die Heizungsfirma verlängert die Garantie- und Servicelaufzeit der Heizung um 5 Jahre, wenn das Ehepaar der Datenübermittlung der Heizleistung an die Firma über Internet zustimmt. Dadurch kann auch eine App zur Steuerung der Heizung von unterwegs genutzt werden.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall.
Videos:
Links:
Quellen:
Aufgabe Cybermobbing
Schauen Sie sich das folgende Video an. Diskutieren Sie zu zweit, ob jedem von Ihnen jederzeit passieren kann, oder ob der Fall Chantal ein Einzelfall ist.
Wenn mehrere Täter und/oder Täterinnen eine Person via Web über einen längeren Zeitraum hinweg absichtlich beleidigen, bedrohen, blossstellen oder belästigen, dann spricht man von Cybermobbing. Dies kann geschehen in Form von Verbreitung von falschen Informationen und Gerüchten, Verbreitung und das Hochladen von peinlichen, verfälschten, freizügigen oder gar pornografischen Fotos und Videos. Weiter könnte dies auch durch das Erstellen von (beleidigenden) Fake-Profilen, das Beschimpfen, Belästigen, Bedrohen und Erpressen via E-Mail, SMS etc. oder die Gründung von «Hassgruppen», in denen wie in einem Gästebuch negative Äusserungen über Einzelpersonen gemacht werden können. ( Quelle)
Aufgabe Mobbing, oder nicht?
Welche Aussagen sind wahr und welche falsch?
Nutzen Sie diese Seite zur Zuordnung!
Aufgabe 3
Hier finden Sie ein Quiz. Arbeiten Sie das Quiz zu zweit durch und diskutieren Sie kurz.
Was tun bei Cybermobbing? Versuchen Sie in jedem Fall, mit einer erwachsenen Vertrauensperson über Ihr Problem zu sprechen. Sie dürfen dafür auch eine Lehrperson oder die Schulmediation kontaktieren.
Hier finden Sie Merkblatt zu Mobbing (Österreich).
Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche bei verschiedenen Problemen:
Die Ansprechpartner für verschiedene Probleme für Eltern und Lehrpersonen sind: