Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Datenschutzbehörde in der Schweiz

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) sorgt dafür, dass die im Datenschutzgesetz verankerten Leitplanken eingehalten werden. Ausserdem berät er Privatpersonen und Bundesorgane im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Der EDÖB soll also informieren und sensibilisieren, aber auch einschreiten, wenn Inhaber von Datensammlungen die Grundsätze des Datenschutzes nicht einhalten (siehe auch EDÖB - Datenschutz). Wie bereits erwähnt, hat jeder von uns das Recht zu erfahren, wer was über einen weiss und zu welchen Zwecken die entsprechenden Daten bearbeitet werden. Wir können vom Inhaber einer Datensammlung die Herausgabe unserer persönlichen Daten verlangen, diese korrigieren oder löschen lassen. Der Beitrag zeigt, wie dies ein SRF-Journalist gemacht hat, wie er vorging und was die Ergebnisse waren.

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Datenschutz

Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Datenschutz in der Bundesverfassung und der Datenschutz

Art. 13 Schutz der Privatsphäre 1) Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2)Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Der Datenschutz ist also dazu da, die Informationen zu einzelnen Personen zu schützen. Jeder Mensch hat das Recht, selbst zu bestimmen, welche Informationen über ihn wann, wo und wem bekanntgegeben werden.
Wichtig: Wenn wir Informationen über andere Personen ungefragt ins Netz stellen, verletzen wir deren Privatsphäre und verstossen gegen das Datenschutzgesetz. Der Datenschutz achtet darauf, dass immer nur so viele persönliche Daten wie nötig und so wenig persönliche Daten wie möglich gesammelt und bearbeitet werden. Jeder Mensch hat zudem das Recht Einsicht in die Daten zu erhalten, welche über ihn erfasst werden.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) und der Datenschutz

Art. 281B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 1. Grundsatz II. Gegen Verletzungen 1. Grundsatz 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Siehe ausserdem: Art. 28a ff. ZGB zum Schutz der Persönlichkeit

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und der Datenschutz

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. (…) Art. 4 Grundsätze 1Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden. 2 Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. 4 Die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein. 5 Ist für die Bearbeitung von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem ausdrücklich erfolgen

Besonders schützenswerte Daten im Bundesgesetz über den Datenschutz

Art. 3 Begriffe c. besonders schützenswerte Personendaten: Daten über: 1 die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, 2die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit, 3 Massnahmen der sozialen Hilfe, 4administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen Anpassung im neuen Datenschutzgesetz Im neuen Datenschutzgesetz (DSG) sollen, neben den bisherigen, auch biometrische und genetische Daten sowie Persönlichkeitsprofile als besonders schützenswerte Personendaten gelten.

Ab Herbst 2023 gilt ein neues Datenschutzgesetz, welches auch das Europäische Datenschutzgesetz berücksichtigt. Ein Totalrevision des Datenschutzgesetzes wurde wegen der Digitalisierung unumgänglich. Vor allem die Transparenz der Datenverarbeitung und die Selbstbestimmung der Personen über Ihre eigenen Daten soll durch dieses neue Gesetz gestärkt werden. Gleichzeitig sollen auch die Datenschutzübereinkommen mit der EU eingebunden und der Datenschutz in Strafsachen mit jener der EU harmonisiert werden.

Vieles des bisherigen Datenschutzgesetzes bleibt erhalten. Das Gesetz verändert (erweitert) sich unter anderem in folgenden Punkten:

Der Katalog der besonders schützenswerten Personendaten wird erweitert.

Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten (Ziff. 1), Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse (Ziff. 2), Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen (Ziff. 5)
Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe (Ziff. 6).

Neu gehören folgende Kategorien zu den besonders schützenswerten Personendaten:

  • Daten über die Zugehörigkeit zu einer Ethnie
  • genetische Daten
  • biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren

Der Begriff des Profilings wird eingeführt, das sog. Persönlichkeitsprofil wird ersetzt.

Während ein Persönlichkeitsprofil als Ergebnis eines Bearbeitungsprozesses entsteht (= Zusammenstellung von Daten, aus welcher sich ein Bild über wesentliche (Teil-)Aspekte einer natürlichen Person ergibt), umschreibt das Profiling eine Art bzw. Methode der Datenbearbeitung (= automatisierte Bewertung bestimmter Aspekte einer natürlichen Person). Als Profiling gilt gemäss Art. 5 Bst. f nDSG «jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen»
Hier wurden verschiedene Gesetze an die heutigen technologischen Möglichkeiten und die gesellschaftlichen Veränderungen ausgearbeitet.

Für Details siehe hier. Dies ist auch die Quelle der obigen Informationen.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch Martin Steiger, Rechtsprofessor, Zürich

Aufgaben - Praxistipps, Beispiele und kritische Überlegungen

Vervollständigen Sie die folgenden Tipps mit Beispielen und eigenen Überlegungen, notieren Sie dies in OneNote Praxistipps zur Stärkung der Datenschutzkompetenzen:

  • Nicht zu viel von sich preisgeben: Beispiel angeben, kritische Gedanken notieren
  • Sorgfältige Bildwahl: Recht am eigenen Bild, Beispiel dazu. Und Beispiel, in welchem dieses Recht verletzt wird
  • AGB's genau lesen. Suchen Sie sich die AGB von Whatsapp, Facebook, …und lesen Sie diese durch. Was fällt ihnen auf?
  • Privatsphäre-Funktion. Wie können Sie die Inkognito-Funktion im Browser nutzen? Bei den Sozialen Medien welche Informationen für wen (Freunde) freischalten?…Geben Sie ein Beispiel, suchen Sie diese Einstellungen in den von Ihnen genutzten Medien.
  • Passwörter sinnvoll wählen und regelmässig wechseln. Für jede Anwendung verschiedene Passwörter nutzen. Welches ist das meistverwendete Passwort? Wie sicher ist Ihr Passwort?
  • Doppelte Authentifizierung. In welchen Applikationen ist die doppelte Authentifizierung bei Ihnen aktiviert?
  • Regelmässiges Backup. Was passiert, wenn das Gerät kaputt oder verloren ist? Beispiel und kritische Überlegungen…
  • Weitere Tipps, die noch nicht aufgelistet wurden…

Aufgabe - Fallbeispiele

Lesen und studieren Sie das folgende Beispiel. Diskutieren Sie anschliessend die Fragen zu zweit und halten Sie Wichtiges in OneNote fest:
Fall A
Eine Spielgruppenleiterin erstellt auf Whatsapp eine Gruppe mit allen Eltern-Telefonnummern der Kinder, ohne explizite Einwilligung der Eltern. Über diesen Kanal werden auch Fotos und Bilder der Kinder geteilt, wobei auch hier keine explizite Einwilligung der Eltern vorliegt. Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall. Die beiden folgenden Fragen können helfen:

  • Was könnte dieser Spielgruppenleiterin angelastet werden?
  • Sollte man hier auf das Datenschutzrecht bestehen oder nicht?

Fall B Alex ist am Samstag mit Freunden in den Ausgang gegangen. Nach einer exzessiven Nacht stellt Alex am nächsten Morgen fest, dass sein Freund Tim ein Foto von Alex in einer sehr unangenehmen Situation geschossen und auf Facebook geteilt hat. Alex hatte nicht bemerkt, fotografiert zu werden. Das Foto wurde zu diesem Zeitpunkt schon etwa 50-mal angeschaut und kommentiert. Die ganze Geschichte ist Alex sehr unangenehm.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall. Die folgenden Fragen können dabei helfen:

  • Was genau hat Tim gemacht?
  • Hatte er das Recht, das Foto von Alex online zu stellen?
  • Was könnten für Alex langfristige Konsequenzen sein, wenn das Bild weiter online bleibt?
  • Was sollte Alex Ihrer Meinung nach jetzt tun? Was könnte Alex tun, fass sich Tim weigern würde, das Foto von Facebook zu entfernen?

Fall C Herr und Frau Müller möchte eine neue Heizung im eigenen Einfamilienhaus einbauen lassen. Diese neue Heizung verfügt über ein Wifi-Modul, wodurch das Gerät Daten über das Web verschicken kann. Die Heizungsfirma verlängert die Garantie- und Servicelaufzeit der Heizung um 5 Jahre, wenn das Ehepaar der Datenübermittlung der Heizleistung an die Firma über Internet zustimmt. Dadurch kann auch eine App zur Steuerung der Heizung von unterwegs genutzt werden.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall.

  • Welchen Nutzen hat die Heizungsfirma? Welchen Herr und Frau Müller?
  • Welche Risiken bestehen?
  • Welche Daten geben Herr und Frau Müller hier preis?

Fall D Eine Versicherung bietet eine sehr günstige Auto-Versicherung für Junglenker an, wenn diese ein Gerät zum Erfassen, Speichern und Übermitteln von Fahrdaten einbauen lassen. Argumentieren Sie für oder gegen dieses Versicherungsangebot.


Fall E
Lara gilt allgemein als offenes Buch. Sie teilt viele Aspekte ihres Lebens in einem öffentlichen Online-Blog. Ihr Name, Wohn-Adresse sind auf dem Blog genauso zu finden, wie Angaben über Ihr grosses Hobby – das Reisen in ferne Länder. Gestern ist Lara nach Kreta in die Ferien gereist. Sie teilt, kaum am Flughafen angekommen, auf ihrem Blog wo sie nun sei, und dass sie sich auf die nächsten 10 Tage Ferien freue.
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall. Die folgenden Fragen können helfen.

  • Wieso ist es allgemein heikel, den vollen Namen und seine Wohnadresse im öffentlich zu teilen?
  • Aus der Kombination der Information wo Lara wohnt, und dass sie zu diesem Zeitpunkt gerade in den Ferien ist, lässt sich eine weitere Information erschliessen. Welche?
  • Inwiefern ist diese neue Information über Lara heikel? Was könnte denn geschehen?
  • Was würden Sie Lara raten, wenn Sie eine Freundin von Ihnen wäre?

Fall F Der EDÖB (Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte) empfielt bei Reisen (an die Fussball-WM) nach Katar ein Zweit-Smarphone zu nutzen. Warum?
Nehmen Sie ausführlich Stellung zu diesem Fall.

Quellen und Material zum Thema Datenschutz

Videos:

Links:


Quellen:

Aufgabe Cybermobbing
Schauen Sie sich das folgende Video an. Diskutieren Sie zu zweit, ob jedem von Ihnen jederzeit passieren kann, oder ob der Fall Chantal ein Einzelfall ist.

Was genau ist Cybermobbing?

Wenn mehrere Täter und/oder Täterinnen eine Person via Web über einen längeren Zeitraum hinweg absichtlich beleidigen, bedrohen, blossstellen oder belästigen, dann spricht man von Cybermobbing. Dies kann geschehen in Form von Verbreitung von falschen Informationen und Gerüchten, Verbreitung und das Hochladen von peinlichen, verfälschten, freizügigen oder gar pornografischen Fotos und Videos. Weiter könnte dies auch durch das Erstellen von (beleidigenden) Fake-Profilen, das Beschimpfen, Belästigen, Bedrohen und Erpressen via E-Mail, SMS etc. oder die Gründung von «Hassgruppen», in denen wie in einem Gästebuch negative Äusserungen über Einzelpersonen gemacht werden können. ( Quelle)

Aufgabe Mobbing, oder nicht?
Welche Aussagen sind wahr und welche falsch? Nutzen Sie diese Seite zur Zuordnung!

  1. Aussage: „Cybermobbing beginnt dort, wo sich jemand bedrängt, belästigt und beleidigt fühlt. Wenn es für alle lustig ist, darf man über jemanden anders Witze machen, auch über die sozialen Medien.“ wahr oder falsch? Warum?
  2. Aussage: „Diejenigen, die Mobben, haben Macht über die Mobbingopfer.“ wahr oder falsch? Warum?
  3. Aussage: „Fast ein Drittel der Jugendlichen waren schon einmal Mobbingopfer und fast ein Fünftel Täter. Aber Opfer werden niemals zu Tätern.“ wahr oder falsch? Warum?
  4. Aussage: „Cybermobbing an sich ist nicht strafbar.“ wahr oder falsch? Warum?

Aufgabe 3
Hier finden Sie ein Quiz. Arbeiten Sie das Quiz zu zweit durch und diskutieren Sie kurz.

Was tun bei Cybermobbing? Versuchen Sie in jedem Fall, mit einer erwachsenen Vertrauensperson über Ihr Problem zu sprechen. Sie dürfen dafür auch eine Lehrperson oder die Schulmediation kontaktieren.

Merkblatt - Anlaufstellen - Ansprechspersonen

Hier finden Sie Merkblatt zu Mobbing (Österreich).
Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche bei verschiedenen Problemen:

  • Beratung und Hilfe von Pro Juventute:
    Telefon und SMS 147, Informationen und Fragen-Antworten auf 147.ch
  • Websites für Jugendliche (Information, Fragen-Antworten, Foren): feel-ok.ch, tschau.ch, cybersmart.ch, frageinfach.ch
  • Netla - Kampagne des Rats für Persönlichkeitsschutz:http://www.netla.ch/de

Die Ansprechpartner für verschiedene Probleme für Eltern und Lehrpersonen sind:


Urheberrecht

  • gf1/datenschutz2.1677662323.txt.gz
  • Zuletzt geändert: 2023/03/01 10:18
  • von marroc